Satzung der Sozialistischen Linken in der Partei DIE LINKE.

§ 1 Name und Bedeutung

(1) Die Sozialistische Linke (Kurzbezeichnung: SL) ist ein bundesweiter Zusammenschluss in der Partei DIE LINKE gemäß § 7 der Bundessatzung der Partei.
(2) Gemäß § 7 Absatz 4 der Bundesatzung DIE LINKE ist die Bundessatzung der Partei sinngemäß anzuwenden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und eine entsprechende Regelung notwendig ist.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Sozialistischen Linken kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den in der Kurzfassung des Positionspapiers „Sozialistische Linke: realistisch und radikal!“ in der jeweils gültigen Fassung aufgezeigten programmatischen Grundsätzen bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Sozialistischen Linken wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem SprecherInnen-Rat der zuständigen Landesgruppe oder des bundesweiten Zusammenschlusses.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem SprecherInnen-Rat der zuständigen Landesgruppe oder des bundesweiten Zusammenschlusses zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Sozialistischen Linken ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Sozialistischen Linken verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

§ 3 Landesgruppen

(1) Die Sozialistische Linke gliedert sich in Landesgruppen. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur eine Landesgruppe Die Mitglieder in Ländern, in denen keine Landesgruppe besteht, können im Rahmen der Landesgruppe eines benachbarten Landes mitwirken.
(2) Landesgruppen führen den Namen: Sozialistische Linke. Landesgruppe [Ländername].
(3) Organe einer Landesgruppe sind die Landesmitgliederversammlung und der Landes-SprecherInnen-Rat.
(4) Die Landesgruppen regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen.
(5) Wenn Landesgruppen in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Positionspapiers „Sozialistische Linke: realistisch und radikal!“, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Sozialistischen Linken verstoßen, können diese Landesgruppen oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Bundesausschusses aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitereVerfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die SL-Mitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
(6) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 5 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Schiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit der Landesgruppe ausgesetzt.

 

§ 4 Bundesmitgliederversammlung

(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sozialistischen Linken.
(2) Die Bundesmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher per eMail oder an diejenigen Mitglieder, die keine eMail-Adresse haben, per Post eingeladen worden ist.
(3) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Anträge, die bis zwei Wochen vor der Bundesmitgliederversammlung eingegangen sind, werden den per eMail erreichbaren Mitgliedern zugesandt und auf die Internet-Seite eingestellt.
(4) Über die Ergebnisse der Bundesmitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt und auf der Internet-Seite veröffentlicht.

 

§ 5 Bundesausschuss

(1) Der Bundesausschuss ist das höchste Organ der Sozialistischen Linken zwischen den Mitgliederversammlungen
(2) Dem Bundesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:
a) Vertreterinnen und Vertreter der Landesgruppen und
b) drei durch den Bundes-SprecherInnen-Rat aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesgruppen werden von den Landesmitgliederversammlungen gewählt. Die Landesgruppen erhalten pro angefangene 50 Mitglieder ein Mandat.
(4) Die Mitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 6 BundessprecherInnenrat

(1) Der Bundes-SprecherInnen-Rat koordiniert und leitet die Aktivitäten der SL auf Bundesebene. Er lädt Bundesausschuss und Bundesmitgliederversammlung ein und bereitet sie vor. Er vertritt die SL innerhalb der Partei und nach außen.
(2) Der Bundes-SprecherInnen-Rat besteht aus mindestens vier, maximal zwölf Mitgliedern, die von der Bundesmitgliederversammlung gewählt werden. Die genaue Zusammensetzung des Bundes-SprecherInnen-Rates bestimmt die Bundesmitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung im Bundes-SprecherInnen-Rat wird von diesem selbst bestimmt. Zur Wahrnehmung seiner geschäftsführenden Tätigkeiten kann der BundessprecherInnenrat eine/einen BundesgeschäftsführerIn bestimmen.
(3) Der Bundes-SprecherInnen-Rat wird alle zwei Jahre neu gewählt. Nachwahlen von Mitgliedern des Bundes-SprecherInnen-Rates können auch innerhalb dieses Zeitraums stattfinden.

 

§ 7 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

Der Bundes-SprecherInnen-Rat ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung der Partei und des Parteiengesetzes zuständig.

 

§ 8 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Sozialistischen Linken oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen ist durch die Bundesmitgliederversammlung eine Schiedskommission zu bilden.
(2) Die Regelungen gem. § 37 der Bundessatzung der Partei sind mit Ausnahme der Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Bundessatzung wurde am 08.12.2007 beschlossen und am 18.12.2010 geändert. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
(2) Änderungen sind auf Bundesmitgliederversammlungen mit zwei Drittel Mehrheit möglich. Anträge dazu müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.